1. Allgemeines

1.1 Diese Lieferungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und auch zukünftigen Geschäftsabschlüsse, selbst wenn sie nicht noch einmal besonders vereinbart werden; sofern sie nicht im Vertrag ausdrücklich geändert oder ausgeschlossen werden; frühere, etwa anders lautende Bedingungen des Lieferers verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

1.2 Abweichende Bedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nicht, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Durch Erteilung eines Auftrages erkennt der Besteller die Lieferungsbedingungen als rechtsverbindlich für die Rechtsbeziehungen mit dem Lieferer an.

1.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Regelungen des Vertrages und dieser Lieferungsbedingungen hiervon nicht berührt.

Die unwirksamen Klauseln werden jedoch durch solche wirksamen Klauseln ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klauseln am nächsten kommen. Das Entsprechende gilt für etwaige Lücken.

1.4 Der Abnehmer und Verwender von gütegesicherten Produkten verpflichtet sich, den mit der Güteüberwachung beauftragten neutralen Prüfinstituten jederzeit Zutritt zu den Aufstel-lungsorten zu gewährleisten und eine Überprüfung der Qualität zuzulassen. Die etwaige Überprüfung erfolgt im Rahmen der Güteschutzgewährung und ist für den Abnehmer bzw. Verwender kostenlos.

2. Angebot und Abschluss

2.1 Für Art und Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Unsere Angebote freibleibend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers; dies gilt auch hinsichtlich der Abänderung dieser Schriftform-klausel.

2.2 Bei Erzeugnissen, die auf Bestellung gesondert gefertigt werden, gilt der Vertrag nach unserer schriftlichen Bestätigung als abgeschlossen, auch wenn über die Ausführung noch Klarstellungen erfolgen müssen, die Lieferzeit und Preise beeinflussen.

2.3 Unterlagen, wie z. B. Muster, Prospekte, Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlch als verbindlich erklärt werden. Der Lieferer behält sich Konstruktions- und Formveränder-ungen während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand sowie dessen Funktion und Aussehen nicht grundsätzlich geändert werden. Eine Änderung des Preises tritt hierdurch nicht ein.

2.4 An Kostenanschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behält sich der Lieferer Urheber-, Eigentums- und gewerbliche Leistungs- und Schutzrechte vor; derartige Unter-lagen dürfen Dritten vom Besteller nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind dem Lieferer, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich einschließlich vom Besteller zwischenzeitlich gefertigter Kopien zurückzugeben.

2.5 Teillieferungen sind zulässig.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Nicht im Angebotspreis inbegriffen sind zusätzliche Kosten, die durch die Erfüllung nachträg-licher und nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen entstehen. Gesondert neben dem Angebotspreis berechnet werden Aufwendungen, die auf Änder-ungen des Lieferumfangs auf Wunsch des Bestellers nach unserer Auftragsbestätigung erfolgen.

3.2 Der Lieferer behält sich vor, h der Auftragssumme nach Auftragsbestätigung, h nach Anzeige der Versandbereitschaft und den Rest nach erfolgter Lieferung zur Zahlung anzufordern. Verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so kann der Lieferer 30% der Auftragssumme als Anzahlung bei Anzeige der Lieferbereitschaft anfordern. 3.3 Kosten, die für Regiearbeiten anfallen, werden in der Rechnung separat in einer eigenen Position ausgewiesen. Hierbei sind Skontoabzüge unzulässig.

3.4 Barzahlungsnachlässe (Skonti) sind nur nach schriftlicher Vereinbarung (Auftrag bzw. sbes-tätigung) und innerhalb einer Frist von acht Tagen ab Rechnungsdatum möglich. Bei eigen-mächtigem Abzug durch den Besteller nach Ablauf dieser Frist erfolgt Nachberechnung. Hierbei wird dem Besteller auch der zusätzlich angefallene Arbeitsaufwand berechnet.

3.5 Bei Stornierung des Auftrags durch den Besteller werden diesem 30% der Auftragssumme in Rechnung gestellt.

3.6 Ab dem 15. Tag sind sie ohne weiteres im Zahlungsverzug und wir müssen Ihnen Verzugs-zinsen in Höhe von 1 % pro angefangenen Monat berechnen.

4.

Eigentumsvorbehalt

4.1 Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche und Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund. Bei fortlaufender Kundenbeziehung gilt das vorbehaltende Eigentum auch als Sicherung für die Saldoforderung des Lieferers.

4.2 Die Verarbeitung, Umbildung oder der Einbau von unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware wird durch den Besteller für den Lieferer unentgeltlich vorgenommen und verwahrt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum des Lieferers stehenden Sachen verbunden oder verarbeitet, so erwirbt der Lieferer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der verbundenen/verarbeiteten Sache zum Zeitpunkt der Verbindung/Verarbeitung.

Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Besteller Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, werden diese Ansprüche mit allen Nebenrechten ebenfalls an uns im Vorfeld abgetreten.

4.3 Der Besteller ist verpflichtet, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, den Liefergegenstand gegen Feuer, Wasserschaden sowie gegen Diebstahl zu versichern.

4.4 Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer unverzüglich Mitteilung von allen Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen gegen einen dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstand zu machen und ihm Abschriften von den Pfändungsverfügungen und -protokollen zu über-senden. Er hat darüber hinaus alles zu unternehmen, um die Durchführung der Zwangsvoll-streckung abzuwenden.

4.5 Gerät der Besteller mit seiner Kaufpreiszahlung in Verzug, hat der Lieferer das Recht, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände nach Mahnung und nach Ablauf einer damit verbundenen angemessenen Nachfrist in Besitz zu nehmen.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Wegnahme oder Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrage, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

5. Gefahrenübergang

5.1 Bei frachtfreier Lieferung ist das Transportmittel sofort vom Besteller zu entladen. Warte-zeiten gehen stets zu Lasten des Bestellers. Bei Lieferung frei Baustelle versteht sich der vereinbarte Preis stets frei LKW an befahrbarer Straße ebenerdig angefahren. Das Abladen einschließlich Transport zur Verwendungs- oder Lagerstelle obliegt dem Besteller, der im Verzugsfall insoweit Kosten und Gefahr des Abladens bzw. Stapelns bzw. Einlagerns bzw. Rücktransportes zu tragen hat.

5.2 Der für den Besteller an der Abladestelle auftretende Empfänger gilt als ermächtigt, die Ladung verbindlich anzunehmen.

5.3 Bei Lieferung mit Glasbestandteilen werden Glasbruch-Schäden nur anerkannt, wenn der Lieferer ersatzpflichtig ist und der Besteller oder für ihn bei der Entgegennahme der Ware Auftretende auf dem Lieferschein sofort die Glasmängel reklamiert.

5.4 Sofern der Lieferer zusätzlich mit der Montage beauftragt ist, hat auf sein Verlangen - auch in Teilabschnitten-unverzüglich auf Kosten des Bestellers die Abnahme zu erfolgen. Kommt es innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsmeldung nicht zu einer Abnahme aus Gründen, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, so gilt die Leistung des Lieferers mit Ablauf des 12. Werktages als abgenommen, wenn der Lieferer den Besteller sbei Abgabe des Fertigstellungstermines auf diese Folge hinweist. Sofern der Besteller die Leistung oder einen Teil der Leistung des Lieferers in Benutzung genommen hat, gilt die Abnahme als mit dem Zeitpunkt der Inbenutzungsnahme als erfolgt.

5.5 Vom Besteller gerügte Mängel berechtigen nur dann zur Verweigerung der Abnahme, wenn diese die Gebrauchsfähigkeit der Leistung erheblich beeinträchtigen.

6. Gewährleistung

6.1 Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und etwaige Mängel schriftlich innerhalb einer Frist von acht Tagen dem Lieferer anzuzeigen. Gewährleistung laut VOB. Bei kraftbetätigten Türen und Toren hat der Besteller die gesetz-lich vorgeschriebenen Wartungspflichten zu beachten.

6.2 Eine Gewährleistungspflicht besteht nicht für Schäden an Lieferteilen - und deren Folgen - die infolge ihrer stofflichen Verwendung einer vorzeitigen Abnutzung unterliegen, mangel-hafter Einbau- und Montagearbeiten durch Dritte, fehlerhafter Inbetriebsetzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, aus Einstell- und Justierarbeiten, nicht sachgemäßer Beanspruchung, aufgrund falscher oder nicht rechtzeitiger Schutzanstriche, an Grundierungen und/oder sonstigem Oberflächenschutz, infolge von äußeren Einflüssen, Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, die ohne Zustimmung des Lieferers durch den Besteller oder Dritte vorgenommen wurden und auf Lichtechtheit bei Kunststoffbeschichtungen.

6.3 Eine Gewährleistungspflicht besteht nicht für Schäden an Grundierungen/Grundbeschich-tungen, die durch den Transport oder die Montage entstanden sind.

6.4 Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflich-tungen im angemessenen Rahmen nicht erfüllt.

7. Haftung

7.1 Der Lieferer haftet in allen Fällen, gleichgültig ob Ansprüche aus Vertragsverletzung oder Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, als Verletzung von Pflichten beim Vertrags-abschluss, auch aus der Haftpflicht des Produzenten, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässig-keit. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für deliktische Ersatzansprüche, soweit sie mit der mangelhaften Lieferung in Zusammenhang stehen.

7.2 Die Haftung ist beschränkt auf den unmittelbaren Schaden am Liefergegenstand. Das gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

7.3 Alle Ersatzansprüche gegenüber dem Lieferer, gleich aus welchem Rechtsgrunde, verjähren mit Ablauf von 6 Monaten nach Gefahrenübergang oder der Vollendung des Werks.

7.4 Durch diesen Vertrag werden Rechte Dritter nicht begründet. Eine Abtretung von Forder-ungen, Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag durch den Besteller bedarf schriftlicher Einwilligung durch uns.

8

 

.Erfüllungsort / Gerichtsstand / Rechtsanwendung / Vertragssprache

8.1 Erfüllungsort

 

für beide Vertragsteilnehmer ist Börwang, für die Zahlungspflicht des Bestellers der Sitz von Kolb-Metallbau in Börwang.

8.2 Der Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Kempten/Allgäu.

8.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sind nicht anwendbar.

8.4 Bei Schriftstücken ist die deutsche Fassung verbindlich.

Montage-Bedingungen (gelten nur in Verbindung mit unseren Allg. Geschäftsbedingungen)

Festpreis-Montagen

1. Für die Montage werden entsprechend dem Lieferumfang ein oder mehrere Fachmonteure vom Lieferer gestellt, denen je nach Absprache genügend Hilfskräfte ohne gegenseitige Berechnung beigestellt werden müssen, wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen werden. Das handwerksübliche Werkzeug wird von uns gestellt. Die Gestellung von elektrischen Schweißgeräten usw. unterliegt besonderen Vereinbarungen.

2. Nicht zu unseren Leistungen gehören: Das Abladen vom Wagon bzw. LKW, der Transport aller Teile bis zur Einbaustelle, sämtliche Verglasungen, die nicht zu unserem Lieferumfang gehören, Abdichtungsarbeiten zwischen Bauteil und Baukörper, Erd-, Maurer- und Beton-arbeiten einschließlich des Vergießens der Ankerlöcher und Zargen, die Gestellung von Gerüsten, deren Arbeitsbühnen mehr als 2 m über Gelände oder Fußboden liegen, sowie bei elektrisch betriebenen Toren, Türen und Fenstern die Elektroinstallation.

3. Etwa erforderliche Ankeraussparungen müssen nach den Zeichnungen vor Beginn der Montagearbeiten bauseits angelegt sein, damit die Monteure nach Eintreffen auf der Baustelle sofort mit den Einbauarbeiten beginnen können. Etwaige Wartezeiten, die durch verspätetes Anlegen der Ankeraussparungen oder aus sonstigen von uns nicht zu vertretenden Gründen entstehen, werden besonders berechnet.

4. Der Besteller ist zur Vorgabe eines oder mehrerer Meterrisse pro Geschoss verpflichtet. Der vorgegebene Meterriss muss bis zu Abnahme erhalten bleiben.

5. Ein verschließbarer Aufenthaltsraum für die Monteure zum Unterstellen der Werkzeuge und Kleinteile muss bauseits zur Verfügung gestellt werden, ebenso elektrischer Strom für Werkzeuge und ggf. für Beleuchtung sowie das erforderliche Hilfsmaterial zum Festklemmen der eingebauten Teile bis zum Abbinden der Anker.

6. Die eingebauten Tore, Türen, Zargen und Fenster dürfen frühestens 2 Tage nach dem Zumörteln der Ankerlöcher für den Verkehr freigegeben werden.

7. Der Besteller ist verpflichtet, eine dem Monteur vom Lieferer mitgegebene Abnahme-Bescheinigung nach beendeter Montage und Abnahme unterschrieben auszuhändigen. Teile, die aus besonderen Gründen bis zur Beendigungen der Montage noch nicht fest eingebaut werden konnten, werden dem Besteller übergeben und sind in der Abnahme-Bescheinigung zu vermerken.

Stundenlohn-Montagen

 

Falls aus besonderen Gründen keine Festpreis-Montage durchgeführt werden kann und die Montagearbeiten im Stundenlohn übernommen werden, gelten hierfür sinngemäß die Bedingungen für Festpreis-Montagen von 1-7. Für Berechnung von Lohn, Auslösung, Reisekosten, Frachten, Gerätevorhaltung gelten unsere jeweils gültigen Montagerichtpreislisten.Die Rechnungen für Stundenlohnarbeiten werden nach Beendigung der Montage und bei Montagen von längerer Dauer monatlich über die vom Besteller bescheinigten Lohnstunden mit Auslösung und Reisekosten zugestellt. Die Zahlung hat nach Rechnungserhalt gemäß den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, Punkt 3: Preise und Zahlungsbedingungen, ohne Abzug von Skonti zu erfolgen.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen